Achtung! Thüringen hat seit dem 25. November nochmals Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport.
Was gilt aktuell für Kinder- und Jugendsport?
3G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft, Genesen oder Getestet per Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden):
- Kinder und Jugendliche in Training und Wettkampf, die bereits eingeschult worden sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und an regelmäßigen Schultests teilnehmen, diese gelten als Testnachweis.
- Kinder und Jugendliche ohne Schultestnachweis müssen einen entsprechend anderen 3G-Nachweis erbringen.
Kein Nachweis erforderlich:
- Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind; Vollendung sechstes Lebensjahr und keine Covid-19-Symptome haben
Was gilt grundsätzlich im Thüringer Sport für Erwachsene: 2G im Freien, 2G+ Innen?
Thüringen hat nochmals Corona-Verschärfungen beschlossen – diese betreffen auch den Sport. Daher hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 26. November 2021 eine aktualisierte Allgemeinverfügung erlassen. Hier sind auch die neuen Thüringer Verschärfungen für den organisierten Sport umgesetzt (siehe Nummer 7). Diese Regelungen gelten ab sofort und sind im Zusammenhang mit der verschärften Thüringer Infektionsschutzverordnung zu sehen, hier wird etwa die Art der Testung definiert (§2 Absatz 2).
Im Einzelnen gilt für den organisierten Sportbetrieb:
2G (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen): für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich im Freien am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: Geimpft oder Genesen und Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 per Schnelltest vor Ort/ Antigenschnelltest/ 24 Stunden gültig; PCR-Tests/ 48 Stunden; Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren/ 24 Stunden) – für alle Erwachsenen, die im Amateurbereich in geschlossenen Räumen am Trainings- und Wettkampbetrieb des organisierten Sports teilnehmen
Was gilt als Selbsttest?
Es zählt ein in Deutschland zertifizierter Antigenschnelltest zur Eigenanwendung durch medizinische Laien. Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.
Ausnahme 3G:
- Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten, hier gilt kein Selbsttest, sondern nur ein offizieller Antigenschnelltest durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder einem vergleichbaren Test
- Trainer, Übungsleiter, Kampfrichter, Schiedsrichter und sonstige Beschäftigte des Vereins… (weitere Infos unter „Was gilt für Übungsleiter…?“)
Für weitere Informationen insbesondere für den organisierten Sport nutzen Sie bitte auch das Portal des Landessportbundes Thüringen e.V. https://www.thueringen-sport.de/service/coronavirus/, das Detailfragen i.d.R. aktuell und verständlich erläutert.