Satzung des Leichtathletik-Sportverein Ilmenau 1971 e. V.
Gegründet am 08.07.1990 in Ilmenau
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 08.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Leichtathletik-Sportverein Ilmenau 1971 (LSV Ilmenau 1971) und hat seinen Sitz in Ilmenau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ilmenau eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen (LSB) und des Thüringer Leichtathletikverbandes (ThLV) und erkennt deren Satzungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
(2) Der Zweck des Leichtathletik-Sportvereins Ilmenau ist die Förderung und Ausübung der Leichtathletik durch einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(7) Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme an einem regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
(8) Der Verein betrachtet seine Arbeit als eine Unterstützung der Bildung und Eiziehung der Schüler und Jugendlichen mit den spezifischen Möglichkeiten des Sports.
(9) Der Verein ist gleichermaßen dem Breiten- und Freizeitsport und dem Nachwuchssport verpflichtet und fördert die körperliche Ertüchtigung der Kinder und Jugendlichen.
(10) Der Verein fördert begabte Kinder und Jugendliche und unterstützt deren weiteresportliche Entwicklung in entsprechenden Leistungszentren.
(11) Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs für Kinder, Jugendliche und Erwachsenen,
(12) die Ausrichtung und Durchführung von Wettkämpfen,
(13) die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen dazu der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits gezahlter Beitrag wird nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.
(6) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedem gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
(7) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Vereinsorgane sind
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassenwart
(d) dem Jugendwart
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
(a) der 1. Vorsitzende
(b) der 2. Vorsitzende
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 8 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
(b) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
(c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
(d) weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(4) Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit einer Frist von zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer %-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültige Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichtigen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ilmenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit %-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 9. Dezember 1997 in Ilmenau von der Mitgliedersammlung beschlossen.